Längere Mitarbeit von Rentnern

Der Wegfall von Hinzuverdienstgrenzen ab dem 01.01.2023 eröffnet neue Gestaltungsmöglichkeiten am Ende des Erwerbslebens.

Während der Coronapandemie wurde die Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten deutlich angehoben, und zwar von 6.300 Euro im Jahr auf 46.000 Euro/Jahr. Nun hat der Gesetzgeber mit dem 8. SGB IV-Änderungsgesetz entschieden, dass diese höhere Zuverdienst-Möglichkeit bei vorgezogenen Altersrenten dauerhaft bestehen soll. Das bedeutet, dass ab dem 1. Januar 2023 unbegrenzt im Jahr hinzuverdient werden darf, ohne dass es zu Abzügen bei den bezeichneten Renten kommt.

Die Neuregelung bietet nun die rechtssichere Option für vorgezogene Rentner, freiwillig länger zu arbeiten, ohne die Einnahmen von ihrer Rente abgezogen zu bekommen. Ab dem 01.01.2023 sind jetzt sogar Zuverdienste in unbegrenzter Höhe bei vorgezogener Rente möglich. Ohne die Gesetzes-änderung wäre durch Auslaufen der Sonderregelung zum 1. Januar 2023 automatisch wieder die Grenze von 6.300 Euro im Jahr in Kraft getreten.

Arbeitgeber können nun flexibler dem demografischen Wandel und dem damit verbundenen Fachkräftemangel im eigenen Betrieb begegnen. Die neue Regelung ermöglicht vor allen Dingen das sogenannte „Ausgleiten“ aus dem Berufsleben. Denn der Gesetzgeber schließt nicht aus, dass der Hinzuverdienst beim bisherigen Arbeitgeber erarbeitet wird. Denkbar sind in solchen Konstellationen etwa reduzierte Arbeitszeiten für Mitarbeiter in der vorgezogenen Rente. Zudem könnten Auftrags-spitzen durch ein Arbeitsmodell nach der sog. „kapazitätsorientierten variable Arbeitszeit“ (Abrufarbeit) ermöglicht werden.

Beim Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ergibt sich 2023 eine Hinzuverdienst-grenze von rund 35.650 Euro, bei Renten wegen voller Erwerbsminderung von rund 17.820 Euro.

Für Erwerbsminderungsrenten gilt weiterhin, dass eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nur im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens ausgeübt werden darf, welches Grundlage für die Erwerbsminderungsrente ist. Anderenfalls kann der Anspruch auf die Rente trotz Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen entfallen.

Damit ist ein weiterer Baustein gelegt, dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken.

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