Kein automatischer Verfall von Resturlaub

Mann, der an einem Strand mit Palmen in einer Hängematte liegt.

Der Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub aus einem Urlaubsjahr, in dem der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat, bevor er aus gesundheitlichen Gründen seinen Urlaub nicht mehr nehmen konnte, erlischt nur dann nach 15 Monaten, wenn der Arbeitgeber ihn rechtzeitig in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub in Anspruch zu nehmen, so das BAG in seinem Urteil vom 20.12.2022 – 9 AZR 245/19.

Grundsätzlich erlöschen Urlaubsansprüche nur dann am Ende des Kalenderjahres (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG) oder eines zulässigen Übertragungszeitraums (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG), wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor unter Hinweis auf den Verfall aufgefordert hat, seinen Urlaub zu nehmen, und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. Besonderheiten bestehen, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub aus gesundheitlichen Gründen nicht nehmen konnte.

Bisher gingen die gesetzlichen Urlaubsansprüche in einem solchen Fall bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit ohne weiteres mit Ablauf des 31. März des zweiten Folgejahres unter („15-Monatsfrist“). Dies korrigierte der EuGH mit seiner Entscheidung vom 22.11.2022 (C 518/20 und 727/20) für Urlaubsansprüche, die vor Eintritt einer langandauernden Erkrankung/vollen Erwerbsminderung entstanden waren, dahingehend, dass dann, wenn der Arbeitnehmer im Urlaubsjahr tatsächlich noch gearbeitet hat, bevor er langandauernd erkrankte/voll erwerbsgemindert wurde, der Urlaubsanspruch erhalten bleibe, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht rechtzeitig vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in die Lage zu versetzt hat, seinen Urlaub auch tatsächlich zu nehmen.

Wenn der Arbeitnehmer aber seit Beginn des Urlaubsjahres durchgehend bis zum 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert war, seinen Urlaub anzutreten, bleibt es dabei, dass der Urlaubsanspruch weiterhin mit Ablauf der 15-Monatsfrist verfalle. Für diesen Fall komme es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber seinen Mitwirkungsobliegenheiten nachgekommen ist, weil diese nicht zur Inanspruchnahme des Urlaubs hätten beitragen können. Eine Aufforderung an einen langandauernd oder dauerhaft arbeitsunfähig kranken Arbeitnehmer, seinen Urlaub bis zum Jahresende oder bis zum Ablauf des Übertragungszeitraums mit Ablauf des 31.03. des Folgejahres zu nehmen, ist sinnlos und geht ins Leere.

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