Ab Januar 2023 müssen gesetzlich Versicherte ihrem Arbeitgeber in vielen Fällen keine Arbeits-unfähigkeitsbescheinigung mehr vorlegen, wenn sie erkrankt sind. Sie müssen aber nach wie vor über ihre Erkrankung und die voraussichtliche Dauer informieren.
Eine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ist die digitalisierte Form der herkömmlichen AU („gelber Zettel“). Der Arzt oder die Ärztin erstellt die eAU in seinem Praxisverwaltungssystem (PVS), signiert sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) und verschickt sie Ende-zu-Ende-verschlüsselt mit dem KIM-Dienst (Kommunikation im Medizinwesen) an die Krankenkasse des Erkrankten.
Damit verschiebt sich die Nachweispflicht über die Erkrankung gegenüber dem Arbeitgeber auf die gesetzlichen Krankenkassen. Falls der Arbeitgeber einen Nachweis benötigt, kann er die Arbeits-unfähigkeitsbescheinigung über das Entgeltabrechnungsprogramm bei der Sammelstelle anfragen und sie abrufen, sobald sie dort bereitsteht. Eine Abfrage durch den Arbeitgeber ist frühestens ab dem Folgetag der Arbeitsunfähigkeit sinnvoll. Wenn ein Arbeitnehmer drei Tage lang ohne Krank-schreibung von der Arbeit fernbleiben darf, empfiehlt die AOK eine Abfrage frühestens ab dem fünften Tag der Arbeitsunfähigkeit. Der Arbeitgeber wird nach seiner Anfrage informiert, sobald die AU bereitsteht.
An den Arbeitgeber werden lediglich die Informationen weitergegeben, die bisher auf den Papier-Bescheinigungen zu finden waren. Also der Name, der Beginn und das Ende der Erkrankung, zudem das Datum der Feststellung, ob es sich um eine Erst- oder Folgebescheinigung handelt und ob es ein Arbeitsunfall war. Ein Abruf der eAU durch den Arbeitgeber ist außerdem nur dann möglich, wenn ein Arzt die Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat.
Anders als bisher muss der Arbeitnehmer:innen die Krankschreibung nach einem Arztbesuch seinem Arbeitgeber nicht mehr selbst schicken; stattdessen erfragt der Arbeitgeber die AU elektronisch bei der Krankenkasse ab. Künftig müssen alle gesetzlich Versicherten ihren Arbeitgeber lediglich über ihre Erkrankung informieren. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes müssen Arbeitnehmer dem Arbeitgeber „unverzüglich“ mitteilen, dass und wie lange sie voraussichtlich krank sind. Sofern der Arbeitgeber bereits auf einen Nachweis ab dem ersten Tag der Erkrankung besteht, muss sich der Arbeitnehmer trotzdem krankschreiben lassen.
Für Arbeitgeber ändert sich, dass sie von gesetzlich Versicherten in der Regel keine AU mehr verlangen können. Arbeitgeber, deren Lohnabrechnungssysteme nicht eAU-fähig sind, können von ihren Arbeitnehmern in der Regel keinen Nachweis über die Erkrankung erhalten.
Für den Fall technischer Störungen erhalten Arbeitnehmer:innen weiterhin einen Nachweis für ihre Arbeitsunfähigkeit, den sie bei Bedarf gegebenenfalls selbst ihrem Arbeitgeber vorlegen müssen, wenn dieser mglw. von unberechtigten Fehlzeiten ausgeht und daher arbeitsrechtliche Kon-sequenzen (Lohnkürzung, Abmahnung, Kündigung) in Betracht zieht.